Der Begriff Teleradiologie beschreibt die Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet.
(§5 Abs. 38 StrlSchG)
Seit dem 01.01.2019 regelt das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – kurz Strahlenschutzgesetz – die Voraussetzungen zur Genehmigung bzw. Betrieb der Teleradiologie.
(§14 Abs. 2 StrlSchG)